Phase 2: Förderung
Gründerzuschuss:
(für Bezieher von ALG I)
Insgesamt bis zu max. 15 Monaten haben ALG I -Empfänger Anspruch auf Gründerzuschuss. Gründerzuschuss ist seit dem 28.12.2011 Ermessensleistung.
Voraussetzungen:
- es besteht mindestens noch ein Restanspruch von mehr als 5 Monaten ALG I
- dieSelbständigkeit ist eher realisierbar als Vermittlung in Beschäftigung (Vermittlungsvorrang)
- es muß eine Prüfung durch eine fachkundige Stelle erfolgen (z.B. Existenzgründungsberater) Tragfähigkeitsprüfung.
- der Gründer muß Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit
- falls nicht vorhanden: kann die Agentur die Teilnahme an Maßnahmen der Eignungsfeststellung oder Vorbereitung/Workshops zur Existenzgründung verlangen.
Zuschuss:
- in den ersten 6 Monaten Anspruch in Höhe des ALG I zzgl. 300,00 Euro
- anschließend nach Ermessen des Arbeitsvermittlers noch einmal 9 Monate lang pauschal 300,00 Euro.
Die Förderung wird in vollem Umfang auf den bei Gründung bestehenden zeitlichen Restanspruch auf Arbeitslosengeld I angerechnet.
zum Gründerzuschuss
Hinweise-Hilfen-Existenzgruendung-Agentu[...]
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Gründe für eine Ablehnung können sein:
- die Voraussetzungen für den Gründerzuschuss nicht erfüllt (Frist versäumt, keine Vollzeit-Selbständigkeit angestrebt...)
- Vermittlung zur Beendigung/Vermeidung der Arbeitslosigkeit hat eingesetzt
- formale Mängel bei Antragstellung
- ausreichende finanzielle Eigenleistungsfähigkeit
- keine absehbare Chance auf Tragfähigkeit
- fehlende ausreichende Qualifikation zur Berufsausübung
bei individueller Ermessensentscheidung:
- keine ausreichende Kenntnisse der Selbständigkeit
- die Zahlen im Businessplan sind nicht realistisch
- unvollständige Angaben zum Markt, Standort, Leistungen und Produkt, etc.
- Einschränkungen durch Krankheit oder ähnliches...